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Stand: 18.02.2005

| Arbeit des RIB | Satzung | Vorstand | Spendenaufruf | Mithelfen | Rundbrief

Satzung

RüstungsInformationsBüro e.V. (RIB)

§ 1 Name und Sitz

  1. Der Verein führt den Namen "RüstungsInformationsBüro " mit dem Zusatz e.V.. Die Kurzform lautet "RIB".
  2. Der Verein hat seinen Sitz in 79112 Freiburg und ist unter der Nummer VR 2508 in das Vereinsregister des Amtsgerichts Freiburg eingetragen.
  3. Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.

§ 2 Zweck und Ziel

  1. Der Verein hat die Aufgabe,
    • die Zusammenarbeit von Personen und Gruppen, die für den Frieden arbeiten wollen, zu erleichtern;
    • Probleme des Friedens und des Unfriedens in der Öffentlichkeit bewusst zu machen;
    • Modelle zur Umstellung der militärischen auf die zivile Fertigung in der Rüstungs-industrie zu entwickeln bzw. zu verbreiten.
    • Zweck des Verein ist es, einen aktiven Beitrag zur Verbreitung des Gedankens der Völkerverständigung zu leisten.
  2. Zur Erreichung des Zieles arbeitet der Verein mit wissenschaftlichen Institutionen im In- und Ausland zusammen.
  3. Der Verein betreibt und fördert die Verbreitung und Veröffentlichung von friedenspolitisch relevanten Informationen.

§ 3 Gemeinnützigkeit

  1. Der Verein verfolgt laut § 2 der Satzung ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung.
  2. Der Verein verfolgt keine wirtschaftlichen Ziele. Er darf keine Gewinne anstreben. Sämtliche finanziellen Mittel des Vereins dürfen nur für die gemeinnützigen Zwecke eingesetzt werden.
  3. Der Verein ist selbstlos tätig. Er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

§ 4 Mittel des Vereins

  1. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten in ihrer Eigenschaft als Mitglieder keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
  2. Die Mittel des Vereins werden durch Spenden, Beiträge von Institutionen der allgemeinen Wissenschaftsförderung, durch Erträge aus seiner satzungsmäßigen Tätigkeit und durch Mitgliedsbeiträge aufgebracht.
  3. Die Höhe der Mitgliedsbeiträge wird durch die Mitgliederversammlung festgelegt.

§ 5 Begünstigungen

Keine Person darf durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unzulässig hohe Vergütungen begünstigt werden.

§ 6 Mitgliedschaft

  1. Mitglied des Vereins kann jede natürliche und jede juristische Person oder Gruppe werden, welche die Ziele des Vereins gemäß § 2 unterstützt.
  2. Die Aufnahme ist schriftlich zu beantragen. Über die Aufnahme entscheiden die Mitglieder des Vorstands mit einfacher Stimmenmehrheit.
    Gegen eine Ablehnung kann an die Mitgliederversammlung appelliert werden, die dann über den Aufnahmeantrag endgültig entscheidet.
  3. Die Mitgliedschaft endet
    • · bei natürlichen Personen durch Tod;
    • · bei juristischen Personen durch Verlust der Rechtsfähigkeit;
    • · durch Austritt, der schriftlich zum Schluss des Kalenderjahres erklärt werden kann;
    • · durch Ausschluss, der von den Mitgliedern des Vereinsvorstandes beschlossen werden kann.
    Der Ausschluss kann erfolgen, wenn ein Mitglied gegen die Interessen des Vereins handelt oder das Ansehen des Vereins schädigt.
    Ein Mitglied kann ferner ausgeschlossen werden, wenn es trotz schriftlicher Aufforderung seine Beiträge nicht bezahlt.
    Die Gründe müssen dem Mitglied schriftlich mitgeteilt werden. Gegen den Ausschluss kann das betroffene Mitglied mit aufschiebender Wirkung die nächste Mitgliederversammlung anrufen, die dann endgültig entscheidet.
  4. Jedes Vereinsmitglied haftet vermögensrechtlich - außer bei Vorliegen besonderer rechtsgeschäftlicher Abmachung - nur mit seiner Beitragsverpflichtung.
    Der Verein haftet nach außen nur mit dem Eigenvermögen.

§ 7 Organe des Vereins

Organe des Vereins sind:

§ 8 Der Vorstand

  1. Der Vorstand des Vereins besteht aus der/dem Vorsitzenden und höchstens sechs weiteren Vorstandsmitgliedern.
  2. Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich gemeinsam durch die/den Vorsitzenden und ein weiteres Vorstandsmitglied vertreten. Im Innenverhältnis wird bestimmt, dass bei längerfristiger Verhinderung der/des Vorsitzenden an ihre/seine Stelle ein anderes Vorstandsmitglied tritt.
  3. Der Vorstand entscheidet mit einfacher Mehrheit. Bei Stimmengleichheit ist die Stimme der/des Vorsitzenden entscheidend.
  4. Der Vorstand wird auf die Dauer von zwei Jahren gewählt. Er bleibt bis zur satzungsmäßigen Bestellung des nächsten Vorstands im Amt.

§ 9 Mitgliederversammlung

  1. Aufgaben der Mitgliederversammlung sind:
    • Bestimmung des Grundzüge der Arbeit
    • Entlastung des Vorstandes
    • Wahl des Vorstandes
    • Feststellung und Prüfung des Jahresrechnung
    • Festsetzung der Mitgliedsbeiträge.
  2. Eine ordentliche Mitgliederversammlung wird wenigstens alle zwei Jahre durch den Vorstand einberufen.
  3. Auf schriftliches Verlangen von wenigstens zwei Vorstandsmitgliedern oder wenigstens 1/10 oder mindestens 10 Vereinsmitgliedern wird eine außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen.
  4. Die Einladungen zu den Mitgliederversammlungen sind schriftlich mindestens vier Wochen vor dem angegebenen Versammlungstag mit Angabe der Tagesordnung allen Mitgliedern zuzusenden.Die Mitgliederversammlung beschließt über die endgültige Tagesordnung.
  5. Die Mitgliederversammlung beschließt mit einfacher Mehrheit. Sie ist beschlussfähig, solange wenigstens 1/10 oder mindestens 10 Mitglieder anwesend sind.
    Jedes erscheinende Mitglied hat bei der Mitgliederversammlung eine Stimme.
    Jedes nicht an der Versammlung teilnehmende Mitglied kann sich vertreten lassen, um bei den schriftlich versandten Anträgen abzustimmen. Ein anwesendes Mitglied kann maximal drei abwesende Mitglieder vertreten.
    Die Vollmacht ist durch eine schriftlich erteilte Vertretungsbefugnis nachzuweisen, die der Versammlungsleitung zu übergeben ist.
    Bei der Feststellung der Beschlussfähigkeit werden übertragene Stimmen nicht beachtet.
  6. Über die Mitgliederversammlung ist ein der Tagesordnung entsprechendes Protokoll anzufertigen. Dieses ist von der Versammlungsleiterin bzw. dem Versammlungsleiter sowie einem Vorstandsmitglied abzuzeichnen und nach der Mitgliederversammlung sämtlichen Vereinsmitgliedern zuzusenden.
  7. Die Mitgliederversammlung wählt mit einfacher Mehrheit der anwesenden Personen für die jeweils nächste Geschäftsperiode zwei Rechnungsprüferinnen bzw. Rechnungsprüfer, welche die Jahresabschlüsse prüfen und der Mitgliederver-sammlung darüber berichten.

§ 10 Satzungsänderung

  1. Die Beschlüsse über die Änderung der Satzung bedürfen einer 2/3-Mehrheit einer Mitgliederversammlung, auf der mindestens die Hälfte der Mitglieder vertreten sind. Wird eine Beschlussfähigkeit in diesem Sinne nicht erreicht, kann die Mitgliederversammlung beschließen, eine schriftliche Abstimmung auf dem Postwege durchzuführen.
  2. Änderungen der Satzung, die ausschließlich eine Anpassung an vereins- oder finanzrechtliche Veränderungen durch den Gesetzgeber darstellen, bedürfen der Stimmenmehrheit der Vorstandsmitglieder.

§ 11 Auflösung des Vereins

  1. Der Beschluss der Auflösung des Vereins bedarf einer Mehrheit von 3/4 der Stimmen einer Mitgliederversammlung, auf der mehr als die Hälfte der Mitglieder vertreten sein müssen. Wird dieses Quorum nicht erreicht, so kann der Abstimmungsvorgang auch auf dem Postwege durchgeführt werden.
  2. Bei der Auflösung des Vereins fällt das restliche Vereinsvermögen an eine steuerbegünstigt besonders anerkannte Körperschaft zur Verwendung für Zwecke im Sinne von § 2 (Gedanke der Völkerverständigung) dieser Satzung oder an OHNE RÜSTUNG LEBEN, Stuttgart, als gemeinnützigen Verein.

Einstimmig beschlossen auf der Mitgliederversammlung am 21.März 1992 in Freiburg
Satzungsänderung vom 23. November 2002

RüstungsInformationsBüro e.V.
Stühlingerstr. 7, Postfach 5261, 79106 Freiburg, rib@rib-ev.de